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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
DSG 2000 §1 Abs3 idF 2001/I/136;Rechtssatz
Ausführungen dazu, dass vor dem Hintergrund der im E näher dargestellten wesentlichen Merkmale einer "Datei", nämlich einer "strukturierten Sammlung von Daten, die nach mindestens einem Suchkriterium zugänglich sind", das Protokollbuch (eines Gendarmeriepostens) als (manuelle) Datei iSd § 1 Abs. 3 bzw. des § 58 DSG 2000 zu qualifizieren ist. Es weist nämlich auf Grund seiner formularmäßigen Einteilung einen ausreichenden "Organisationsgrad" im E näher umschriebenen Sinn auf, dass man von einer Strukturierung im Sinne des DSG 2000 sprechen kann, wobei die darin enthaltenen Gruppen von Daten (die unter einer Grundzahl eingetragenen Geschäftsfälle) jedenfalls nach einem Suchkriterium, nämlich nach der (chronologisch vergebenen) Grundzahl zugänglich sind (von der Auffindbarkeit der Geschäftsfälle von der vom Prinzip her dazugehörenden Indexkartei ganz abgesehen).
Schlagworte
Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004060169.X02Im RIS seit
20.01.2006Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008