RS Vwgh 2005/11/29 2004/06/0169

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Veröffentlicht am 29.11.2005
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/10 Datenschutz
41/01 Sicherheitsrecht

Norm

DSG 2000 §1 Abs3 idF 2001/I/136;
DSG 2000 §4 Z6 idF 2001/I/136;
DSG 2000 §58 idF 2001/I/136;
KanzleiO Bundesgendarmerie 1980 §12 Abs2;
KanzleiO Bundesgendarmerie 1980 §13 Abs1;
KanzleiO Bundesgendarmerie 1980 §14 Abs1;
KanzleiO Bundesgendarmerie 1980 Anh2;
SPG 1991 §13 idF 2002/I/104;
VwRallg;

Rechtssatz

Ausführungen dazu, dass vor dem Hintergrund der im E näher dargestellten wesentlichen Merkmale einer "Datei", nämlich einer "strukturierten Sammlung von Daten, die nach mindestens einem Suchkriterium zugänglich sind", das Protokollbuch (eines Gendarmeriepostens) als (manuelle) Datei iSd § 1 Abs. 3 bzw. des § 58 DSG 2000 zu qualifizieren ist. Es weist nämlich auf Grund seiner formularmäßigen Einteilung einen ausreichenden "Organisationsgrad" im E näher umschriebenen Sinn auf, dass man von einer Strukturierung im Sinne des DSG 2000 sprechen kann, wobei die darin enthaltenen Gruppen von Daten (die unter einer Grundzahl eingetragenen Geschäftsfälle) jedenfalls nach einem Suchkriterium, nämlich nach der (chronologisch vergebenen) Grundzahl zugänglich sind (von der Auffindbarkeit der Geschäftsfälle von der vom Prinzip her dazugehörenden Indexkartei ganz abgesehen).

Schlagworte

Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004060169.X02

Im RIS seit

20.01.2006

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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