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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §39 Abs2;Rechtssatz
Nach der Übergangsbestimmung des § 62j Abs. 2 zweiter Satz PG 1965 kommt es ausschließlich auf die Anhängigkeit eines Verfahrens - das schließlich zur Versetzung in den Ruhestand führt - am 1. Oktober 2000 an (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. November 2004, Zl. 2004/12/0097); es ergibt sich daraus keine Verpflichtung der Dienstbehörde, im Hinblick auf den Gesundheitszustand der Beamtin vor dem 1. Oktober 2000 von Amts wegen die Frage der dauernden Dienstunfähigkeit zu prüfen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2002120158.X04Im RIS seit
25.12.2005