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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56;Rechtssatz
Die Auffassung, dass die Verwendungsgruppe L 1 schon deshalb im Sinne des § 12a Abs. 4 GehG 1956 "höher" ist als die Verwendungsgruppe PT 1, weil sie einer in einer höheren Ziffer des § 12a Abs. 2 GehG 1956 genannten Kategorie von Verwendungsgruppen angehört (der Tabelle in § 12a Abs. 4 GehG 1956 ist zu entnehmen, dass Überstellungsverluste nur bei einem Wechsel in eine in einer höheren Ziffer genannte Verwendungsgruppe überhaupt in Frage kommen) ist unzutreffend, weil - wie auch § 12a Abs. 3 GehG 1956 zeigt - ungeachtet der Zugehörigkeit der neuen Verwendungsgruppe zur Kategorie des § 12a Abs. 2 Z. 3 GehG 1956 noch eigenständig zu prüfen ist, ob diese auch sonst eine "höhere" Verwendungsgruppe ist (nur dann käme die Anwendung der in § 12a Abs. 4 GehG 1956 enthaltenen Tabelle zur Ermittlung des Ausmaßes des Überstellungsverlustes überhaupt in Betracht). Das Gesetz stellt mit diesem Begriff jedoch keinesfalls darauf ab, welche (u.a. auch für die Einordnung in Dienstzulagengruppen des PT-Schemas maßgebliche) Funktionen der Beamte vor und nach der Überstellung innehat, bzw. welche daraus resultierenden Gesamtbezüge dem Beamten jeweils gebühren, sondern lediglich darauf, ob die Besoldungs- oder Verwendungsgruppe, in die er überstellt wurde, eine höhere ist.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005120076.X03Im RIS seit
08.01.2006Zuletzt aktualisiert am
03.03.2011