RS Vwgh 2005/11/29 2004/06/0169

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.11.2005
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
41/01 Sicherheitsrecht
63/08 Sonstiges allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht

Norm

BGKV 1993 §1;
SPG 1991 §10 Abs2 idF 2002/I/104;
SPG 1991 §13 idF 2002/I/104;
VwRallg;

Rechtssatz

Nach dem E vom 21. Oktober 2004, Zl. 2004/06/0086, ist das Protokollbuch (eines Gendarmeriepostens) dem "inneren Dienst" zuzuordnen. Die Eintragungen im Protokollbuch dienen bestimmungsgemäß dazu, den Geschäftsfall zu konkretisieren, um den Akt auffinden zu können. Es handelt sich dabei um eine behördeninterene Kanzleitätigkeit. Nichts anderes gilt für die Indexkarte, die (als eine Art Namensverzeichnis mit Betreffen) mit dem Protokollbuch bestimmungsgemäß Teil eines "Aktenauffindungssystems" ist (Hinweis E vom 13. Dezember 2004, Zl. 2004/06/0018).

Schlagworte

Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004060169.X01

Im RIS seit

20.01.2006

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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