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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
ABGB §833;Rechtssatz
Es trifft nicht zu, dass das vorliegende Bauvorhaben deshalb zur ordentlichen Verwaltung zu zählen sei, weil eine auf dem gegenständlichen Grundstück auf Grund einer Naturkatastrophe untergegangene Almhütte wieder errichtet werden soll. Der Umstand, dass der Raumordnungsgesetzgeber in widmungsrechtlicher Hinsicht gemäß § 25 Abs. 4 Z. 1 Stmk. ROG zulässt, dass bestehende bauliche Anlagen zu land- und forstwirtschaftlichen und auch zu anderen Zwecken im unbedingt notwendigen Ausmaß ersetzt werden dürfen, wenn " - sie infolge eines katastrophenartigen Ereignisses (wie z. B. Elementarereignisse, Brandschaden usw.) untergegangen sind und bei Einbringung des Bauansuchens der Zeitpunkt des Unterganges nicht länger als fünf Jahre zurückliegt ...", ändert an dieser Beurteilung nichts. Es geht auch in diesem Fall um die Neuerrichtung eines Gebäudes, für das eine neue baurechtliche Bewilligung erforderlich ist. Das früher bestandene Gebäude und die dafür erteilte Baubewilligung ist mit dessen Zerstörung untergegangen.
Schlagworte
Planung Widmung BauRallg3Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1Besondere RechtsgebieteBewilligungspflicht Bauwerk BauRallg4Baubewilligung BauRallg6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004060119.X07Im RIS seit
13.01.2006Zuletzt aktualisiert am
09.08.2013