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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauG Stmk 1995 §118 Abs1 Z6 idF 2002/033;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2002/06/0148Rechtssatz
Der Beschwerdeführer wurde für schuldig erkannt, es als Vorstand einer AG und damit als das gemäß § 9 Abs. 1 VStG satzungsgemäß zur Vertretung nach außen berufene Organ zu verantworten zu haben, dass konsenslose Bauarbeiten zur Ausführung eines Geschäftsumbaues im Eingangsbereich im Erdgeschoß eines Geschäftslokals durchgeführt worden seien. Der Beschwerdeführer habe dadurch die §§ 19 Z. 1 und 118 Abs. 2 Z. 2 Stmk BauG i.V.m. § 9 Abs. 1 und § 7 VStG verletzt. Weiteres wurde er für schuldig erkannt, es als Vorstandsmitglied der AG und damit als das gemäß § 9 Abs. 1 VStG satzungsgemäß zur Vertretung nach außen berufene Organ zu verantworten zu haben, dass diese die bewilligte bauliche Anlage (Geschäftsumbau) ohne behördliche Bewilligung in Benützung genommen habe. Er habe dadurch die §§ 118 Abs. 1 Z. 6 und 38 Abs. 8 Stmk BauG i.V.m. § 9 VStG verletzt. Bei den dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen handelt es sich um so genannte Ungehorsamsdelikte im Sinne des § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG.
Schlagworte
Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2002060147.X02Im RIS seit
08.01.2006