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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BDG 1979 §15a Abs1 idF 2001/I/086;Rechtssatz
Mit Erkenntnis vom 30. Juni 2004, G 27/04, G 45/04 und G 46/04, hat der Verfassungsgerichtshof von Amts wegen bzw. auf Antrag des Verwaltungsgerichtshofes den § 15a Abs. 1 BDG 1979 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2001 - Universitäten, BGBl. I Nr. 87, als verfassungswidrig aufgehoben. Weiters sprach er aus, dass § 15a Abs. 1 BDG 1979 in der Fassung des Pensionsreformgesetzes 2001, BGBl. Nr. 86, wieder in Kraft tritt. Der Bundeskanzler wurde zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt I verpflichtet. Mit Kundmachung vom 28. Juli 2004, BGBl. II Nr. 88/2004, wurde der Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes gemäß Art. 140 Abs. 5 und 6 B-VG und gemäß § 64 Abs. 2 und § 65 VerfGG im Bundesgesetzblatt kundgemacht. Der angefochtene Bescheid stützt sich auf die Bestimmung des § 15a Abs. 1 BDG 1979, die bis zur Kundmachung der Aufhebung im Bundesgesetzblatt, somit bis zum 28. Juli 2004, dem Rechtsbestand angehörte. Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 24. Juni 2004, somit vor der Kundmachung der Aufhebung im Bundesgesetzblatt am 28. Juli 2004 zugestellt. Der Fall des Beschwerdeführers ist kein Anlassfall gemäß Art. 140 Abs. 7 B-VG. Die alte Rechtslage war daher weiterhin auf ihn anzuwenden. Eine neuerliche Anfechtung der als verfassungswidrig festgestellten Bestimmung aus Anlass der vorliegenden Beschwerde ist nicht zulässig (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 21. April 1998, 96/08/0295, vom 18. März 1993, 92/09/0230, und vom 27. Februar 1992, 91/09/0241).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004120130.X01Im RIS seit
08.01.2006Zuletzt aktualisiert am
14.04.2017