RS Vwgh 2005/11/29 2004/06/0129

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.11.2005
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1;
AVG §8;
BauG Stmk 1995 §13 Abs2;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1 Z2;
BauRallg;
VwRallg;

Rechtssatz

Keines der Grundstücke der Beschwerdeführer (Nachbarn) liegt jenem Gebäudeteil, in dem der Lifteinbau erfolgt, gegenüber. Das unmittelbar an das Baugrundstück angrenzende Grundstück des Erstbeschwerdeführers liegt davon von seinem nördlichsten Berührungspunkt mit der westlich gelegenen Grundgrenze des Baugrundstückes aus betrachtet in nördlicher Richtung in ca. 20 m Entfernung. Das auf der anderen Seite eines Baches weitgehend der nördlichen Gebäudefront des rechtskräftig bewilligten dreigeschoßigen Gebäudebestandes gegenüberliegende Grundstück der Zweit- und Drittbeschwerdeführer liegt davon von seinem südlichsten Punkt aus betrachtet nördlich in ca. 15 m Entfernung. Die geringfügige Erhöhung im Dachbereich an der westlichen Gebäudefront liegt weiters in ca. 7 m senkrechter Entfernung von der nördlichen Gebäudefront des gegenständlichen Gebäudes, die in diesem Bereich für die Lichtverhältnisse auf dem Grundstück der Zweit- und Drittbeschwerdeführer maßgeblich ist. Auf Grund dieser jeweils entfernteren Lage jenes Gebäudeteiles, in dem der Lifteinbau im vorliegenden Fall stattfindet, zu den Grundstücken der Beschwerdeführer können durch den vorliegenden Zu- und Umbau Beeinträchtigungen der durch die Abstandsregelung gemäß § 13 Abs. 2 Stmk. BauG gesicherten Lichtverhältnisse unter Berücksichtigung des rechtskräftig bewilligten Bestandes ausgeschlossen werden.

Schlagworte

Rechtskraft Besondere Rechtsgebiete BaurechtNachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Abstandsvorschriften BauRallg5/1/1Baurecht NachbarIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004060129.X07

Im RIS seit

13.01.2006

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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