RS Vwgh 2005/11/29 2004/06/0071

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.11.2005
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L80006 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52;
AVG §8;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1 Z1;
BauRallg;
ROG Stmk 1974 §23 Abs5 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Bei einer Betriebszeit des Kaffeehauses bis 22.00 Uhr kann nicht davon ausgegangen werden, dass alle Gäste schon bis 22.00 Uhr mit ihren Fahrzeugen vom Parkplatz auf der zu bebauenden Liegenschaft abgefahren wären. Vielmehr muss nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge angenommen werden, dass dies auch noch einen gewissen Zeitraum nach 22.00 Uhr in Anspruch nimmt. Es wären daher auch die projektbedingt zu erwartenden Lärmimmissionen von diesen Fahrzeugbewegungen auf dem Parkplatz nach 22.00 Uhr vom lärmtechnischen Gutachter zu erfassen und zu beurteilen gewesen (auf eine allfällige Erhöhung des Geräuschpegels auf der öffentlichen Verkehrsfläche käme es hingegen nicht an, weil ein Nachbar keinen Anspruch darauf hat, dass sich die Verkehrsverhältnisse auf öffentlichen Verkehrsflächen nicht ändern). Dadurch, dass dies unterblieb, liegt ein wesentlicher Verfahrensmangel vor (Hinweis E vom 22. Juni 2004, Zl. 2002/06/0197).

Schlagworte

"zu einem anderen Bescheid" Anforderung an ein Gutachten Baurecht Nachbar Besondere Rechtsgebiete Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9 Verfahrensbestimmungen Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004060071.X03

Im RIS seit

08.01.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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