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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §176 Abs3 idF 1997/I/109;Rechtssatz
Was den maßgebenden Zeitpunkt betrifft, in dem das Erfordernis nach Z 21.3. lit. b der Anlage 1 zum BDG 1979 vorliegen muss, ist im Hinblick auf die Gestaltung des Umwandlungsverfahrens, wie sie in § 176 Abs. 3 BDG 1979 normiert ist (Einleitung des Verfahrens spätestens ein halbes Jahr vor Ablauf des zeitlich befristeten Dienstverhältnisses; "Vorverfahren" im Bereich der Universität, das bis spätestens drei Monate vor dem Ablauf des Dienstverhältnisses abzuschließen ist; Berechtigung der Behörde, bereits vor Ablauf des zeitlichen befristeten Dienstverhältnisses zu entscheiden) davon auszugehen, dass (auch) diese Voraussetzung zum Zeitpunkt des "regulären" Endes des zeitlich befristeten Dienstverhältnisses erfüllt sein muss; eine Verlängerung des Dienstverhältnisses nach § 176 Abs. 4 BDG 1979 hat dabei außer Betracht zu bleiben (so im Ergebnis in Bezug auf das Erfordernis nach Z 21.4. lit. b der Anlage 1 zum BDG 1979 das hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 1997, Zl. 95/12/0342).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004120074.X01Im RIS seit
08.01.2006