RS Vwgh 2005/11/29 2005/12/0076

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Veröffentlicht am 29.11.2005
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

AVG §56;
GehG 1956 §103;
GehG 1956 §12a Abs2 Z1 idF 2002/I/119;
GehG 1956 §12a Abs2 Z2 idF 1977/662;
GehG 1956 §12a Abs2 Z3 idF 2000/I/006;
GehG 1956 §12a Abs3 idF 1979/136;
GehG 1956 §12a Abs4 idF 1979/561;
GehG 1956 §55;

Rechtssatz

Sind in Zusammenhang mit der Frage, ob ein Überstellungsabzug vorzunehmen ist, sowohl die Besoldungsgruppe, AUS der der Beamte überstellt wird, als auch jene, IN die er überstellt wird, in Verwendungsgruppen unterteilt, ist der Vergleich zwischen alter und neuer Verwendungsgruppe zu ziehen. Dies ist aber bei gebotener eigenständiger Prüfung hier durch Vergleich der Gehaltsansätze für die jeweiligen Verwendungsgruppen zu entscheiden.

[Im vorliegenden Fall lassen die Gehaltsansätze der in Rede stehenden Verwendungsgruppen unzweifelhaft erkennen, dass die Verwendungsgruppe L 1 eine höhere ist als die Verwendungsgruppe PT 1 (vgl. § 55 GehG 1956 und § 103 GehG 1956)].

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005120076.X04

Im RIS seit

08.01.2006

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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