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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §71 impl;Rechtssatz
Die Vorschreibung von Gebühren und Kosten nach dem GEG ist kein gerichtliches, sondern ein Verwaltungsverfahren. Da für dieses in den §§ 6 und 7 GEG nur ansatzweise geregelte Verfahren weder das AVG noch die BAO anzuwenden sind, sind mangels gesetzlicher Regelungen die allgemeinen Grundsätze eines rechtsstaatlichen Verfahrens heranzuziehen (Hinweis Tschugguel - Pötscher, Gerichtsgebühren7, E 1 ff zu § 7 GEG). Dazu gehört auch das außerordentliche Rechtsmittel der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Hinweis Tschugguel - Pötscher, a.a.O., E 93 und 94).
Schlagworte
Verfahrensgrundsätze außerhalb des Anwendungsbereiches des AVG VwRallg10/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005060340.X01Im RIS seit
20.12.2005