RS Vwgh 2005/11/29 2005/06/0340

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.11.2005
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
23/04 Exekutionsordnung
27/04 Sonstige Rechtspflege
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 impl;
BAO §308 impl;
EO §355;
GEG §6 idF 2001/I/131;
GEG §7 idF 2001/I/131;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Vorschreibung von Gebühren und Kosten nach dem GEG ist kein gerichtliches, sondern ein Verwaltungsverfahren. Da für dieses in den §§ 6 und 7 GEG nur ansatzweise geregelte Verfahren weder das AVG noch die BAO anzuwenden sind, sind mangels gesetzlicher Regelungen die allgemeinen Grundsätze eines rechtsstaatlichen Verfahrens heranzuziehen (Hinweis Tschugguel - Pötscher, Gerichtsgebühren7, E 1 ff zu § 7 GEG). Dazu gehört auch das außerordentliche Rechtsmittel der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Hinweis Tschugguel - Pötscher, a.a.O., E 93 und 94).

Schlagworte

Verfahrensgrundsätze außerhalb des Anwendungsbereiches des AVG VwRallg10/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005060340.X01

Im RIS seit

20.12.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten