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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56;Rechtssatz
Der Beamte hat weder ein Recht auf Ernennung in die VIII. Dienstklasse, noch kommt ihm in einem allfälligen Ernennungsverfahren auf Grund eines rechtlichen Interesses Parteistellung zu. Eine rechtliche Verdichtung der Regelungen im Zusammenhang mit der Beförderung, die ausnahmsweise zu einer Bejahung subjektiver Rechte führen könnte, liegt nach den maßgeblichen dienstrechtlichen Vorschriften - im Beschwerdefall:
dem BDG 1979 - nicht vor. Damit kommt dem Beamten aber auch kein rechtliches Interesse an einer Klärung des Vorliegens von Beförderungsvoraussetzungen für die Beförderung in die VIII. Dienstklasse zu. Eine solche isolierte Entscheidung kann nämlich nicht zu dem vom Beamten angestrebten Ziel einer Beförderung in die VIII. Dienstklasse führen (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 1997, Zlen. 97/12/0265, 97/12/0266, m.w.N.).
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide DienstrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005120155.X03Im RIS seit
08.01.2006