RS Vwgh 2005/11/29 2005/06/0247

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Veröffentlicht am 29.11.2005
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Index

L80007 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Tirol
L82000 Bauordnung
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs4 Z4;
BauRallg;
ROG Tir 1997 §60 Abs2;
ROG Tir 2001 §60 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Aus § 60 Abs. 2 Tir ROG 2001 kann nicht abgeleitet werden, dass auf einem Grundstück bzw. Bauplatz zur Gänze entweder nur geschlossene oder nur offene Bauweise angeordnet werden dürfte (Hinweis E vom 13. Dezember 2004, Zl. 2001/06/0109, zu dem damals in Geltung stehenden § 60 Abs. 2 Tir ROG 1997). Es trifft nicht zu, dass sich § 60 Abs. 2 Tir ROG 2001 im Vergleich zu § 60 Abs. 2 Tir ROG 1997 im Hinblick auf diese Frage maßgeblich geändert hätte. Wenn in § 60 Abs. 2 Tir ROG 2001 in der geänderten Fassung nach dem Beginn "Bei geschlossener Bauweise sind die Gebäude" der Nebensatz ", soweit keine Baugrenzlinien festgelegt sind," eingefügt wurde, ergibt sich daraus nicht, dass es verboten sei, für ein Grundstück auf verschiedenen Grundstücksteilen unterschiedliche Bauweisen festzulegen.

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3 Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005060247.X02

Im RIS seit

13.01.2006

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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