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L80007 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan TirolNorm
AVG §68 Abs4 Z4;Rechtssatz
Aus § 60 Abs. 2 Tir ROG 2001 kann nicht abgeleitet werden, dass auf einem Grundstück bzw. Bauplatz zur Gänze entweder nur geschlossene oder nur offene Bauweise angeordnet werden dürfte (Hinweis E vom 13. Dezember 2004, Zl. 2001/06/0109, zu dem damals in Geltung stehenden § 60 Abs. 2 Tir ROG 1997). Es trifft nicht zu, dass sich § 60 Abs. 2 Tir ROG 2001 im Vergleich zu § 60 Abs. 2 Tir ROG 1997 im Hinblick auf diese Frage maßgeblich geändert hätte. Wenn in § 60 Abs. 2 Tir ROG 2001 in der geänderten Fassung nach dem Beginn "Bei geschlossener Bauweise sind die Gebäude" der Nebensatz ", soweit keine Baugrenzlinien festgelegt sind," eingefügt wurde, ergibt sich daraus nicht, dass es verboten sei, für ein Grundstück auf verschiedenen Grundstücksteilen unterschiedliche Bauweisen festzulegen.
Schlagworte
Planung Widmung BauRallg3 Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005060247.X02Im RIS seit
13.01.2006Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008