RS Vwgh 2005/11/29 2003/06/0202

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.11.2005
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Index

L37155 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Salzburg
L82000 Bauordnung
L82005 Bauordnung Salzburg
L82305 Abwasser Kanalisation Salzburg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BauPolG Slbg 1997 §2 Abs1 Z2;
BauPolG Slbg 1997 §3 Abs1 Z1;
BauRallg;
BauTG Slbg 1976 §34 Abs3;
VVG §4 Abs2;
VVG §5 Abs1;

Rechtssatz

Dem Beschwerdeführer wurde die Errichtung eines Hauskanales aufgetragen. Zwar kann die Herstellung des konsentierten Kanalanschlusses an sich grundsätzlich auch durch einen Dritten vorgenommen werden, der Antrag auf Erteilung der Bewilligung bzw. die Erstattung der Anzeige kann jedoch nicht durch Ersatzvornahme vollzogen werden. Die gegenständliche Leistung ist somit eine solche, die sich wegen ihrer eigentümlichen Beschaffenheit nicht durch einen Dritten bewerkstelligen lässt (Hinweis E vom 28. November 1978, Zl. 2069/76). Da der baupolizeiliche Auftrag demnach eine Verpflichtung zu einer Handlung im Sinne des § 5 Abs. 1 VVG enthält, ist die Verhängung einer Zwangsstrafe nicht rechtswidrig.

Schlagworte

Baupolizei Vollstreckung Kosten BauRallg10

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003060202.X01

Im RIS seit

13.01.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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