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L37155 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauPolG Slbg 1997 §2 Abs1 Z2;Rechtssatz
Dem Beschwerdeführer wurde die Errichtung eines Hauskanales aufgetragen. Zwar kann die Herstellung des konsentierten Kanalanschlusses an sich grundsätzlich auch durch einen Dritten vorgenommen werden, der Antrag auf Erteilung der Bewilligung bzw. die Erstattung der Anzeige kann jedoch nicht durch Ersatzvornahme vollzogen werden. Die gegenständliche Leistung ist somit eine solche, die sich wegen ihrer eigentümlichen Beschaffenheit nicht durch einen Dritten bewerkstelligen lässt (Hinweis E vom 28. November 1978, Zl. 2069/76). Da der baupolizeiliche Auftrag demnach eine Verpflichtung zu einer Handlung im Sinne des § 5 Abs. 1 VVG enthält, ist die Verhängung einer Zwangsstrafe nicht rechtswidrig.
Schlagworte
Baupolizei Vollstreckung Kosten BauRallg10European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2003060202.X01Im RIS seit
13.01.2006