Index
L82000 BauordnungNorm
ABGB §696;Rechtssatz
Die Frage, ob es sich bei der im vorliegenden Baubewilligungsbescheid gestellten Bedingung um eine auflösende Bedingung oder aber eine aufschiebende Bedingung handelt, ist nicht von entscheidender Bedeutung: In beiden Fällen darf nämlich nur bei Erfüllung der Bedingung vom Vorliegen einer gültigen Baubewilligung im Sinne des § 33 Abs. 3 erster Satz Tir BauO 2001 ausgegangen werden.
Schlagworte
Baubewilligung BauRallg6 Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2 Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2002060145.X01Im RIS seit
13.01.2006