RS Vwgh 2005/11/29 2004/06/0071

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.11.2005
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §59 Abs1;
BauG Stmk 1995 §23 Z11;
BauG Stmk 1995 §29;
BauRallg;
GewO 1994 §112 Abs3 idF 2002/I/111;

Rechtssatz

Durch die Bescheidtechnik, die Bewilligung entsprechend einer in den Spruch des Bescheides aufgenommenen Baubeschreibung zu erteilen, erfolgt (grundsätzlich) eine ausreichende Determinierung des Inhaltes der Bewilligung. Hier: Teil des Konsenses sind somit auch die Betriebszeiten und der Umstand, dass der Gastgarten gemäß den Bestimmungen des § 112 Abs. 3 GewO 1994 "i.d.g.F." betrieben werde (das ist die Fassung bei Erteilung der Bewilligung); nicht minder, dass Fenster und Türen bei Betrieb geschlossen gehalten werden und im Gastbetrieb lediglich Hintergrundmusik dargeboten wird.

Schlagworte

Baubewilligung BauRallg6 Inhalt des Spruches Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004060071.X01

Im RIS seit

08.01.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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