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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
ABGB §833;Rechtssatz
Der baurechtliche Landesgesetzgeber muss nicht auf die zivilrechtlichen Verhältnisse bei der Regelung der Erteilung der Baubewilligung abstellen, wenn er es aber tut, dann muss man annehmen, dass er sichern will, dass eine erteilte Baubewilligung auch in zivilrechtlicher Hinsicht konsumiert bzw. realisiert werden kann (Hinweis E vom 31. März 2004, Zl. 2003/06/0148 und E vom 30. November 1999, Zl. 97/05/0262, und E VfGH vom 6. März 1997, VfSlg. 14783/1997). Die Durchführung des Bauvorhabens auf einem gemeinschaftlichen Grundstück bedarf, wenn es unter die außerordentliche Verwaltung fällt, der Einstimmigkeit der Miteigentümer (Hinweis Koziol - Welser, Grundriss des bürgerlichen Rechts, Bd. II10, S 54). Andernfalls ist nach der komplizierten Regelung der §§ 834 f ABGB vorzugehen.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1Baubewilligung BauRallg6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004060119.X06Im RIS seit
13.01.2006Zuletzt aktualisiert am
09.08.2013