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10/10 DatenschutzNorm
DSG 2000 §1 Abs2 idF 2001/I/136;Rechtssatz
Im Beschwerdefall steht § 27 Abs. 3 DSG 2000 dem Löschungsanspruch des Beschwerdeführers entgegen (einem gesetzlichen Löschungsanspruch des Beschwerdeführers könnten allerdings rein behördeninterne Skartierungs- bzw. Aufbewahrungsvorschriften nach der Kanzleiordnung für die Bundesgendarmerie vom 5. August 1980, wonach solche Akten bzw. Protokollbücher erst nach einer gewissen Zeit ausgeschieden werden dürfen, nicht mit Erfolg entgegen gehalten werden). Das Protokoll dient allein der Auffindung des Aktes. Dieser Dokumentationszweck lässt die begehrte Löschung nicht zu. Auch aus dem Blickwinkel des im Datenschutz bestehenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes sind die den Beschwerdeführer betreffenden fraglichen Eintragungen im Protokollbuch (die im Übrigen gemäß der mit dem angefochtenen Bescheid erfolgten Anordnung der belangten Behörde durch Anmerkung des erfolgten Freispruches zu ergänzen sind) nicht so beschaffen, dass dennoch ein Löschungsanspruch zu bejahen wäre (Näheres im E).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004060169.X03Im RIS seit
20.01.2006Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008