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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid die Baubewilligung für den Um- und Zubau hinsichtlich eines Kindergartens und einer Krabbelstube erteilt. Diese Baubewilligung sieht auch den Anbau einer "Brandwand 10 cm Ytong zu nördl. Nachbargrundstück" vor. Dieses Nachbargrundstück steht im Eigentum der mitbeteiligten Partei. In der Folge wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 38 Abs. 3 und 5 Stmk. BauG die Benützungsbewilligung für das baubehördlich bewilligte "und nunmehr ausgeführte Vorhaben" erteilt. Der Spruch des letztgenannten Bescheides enthält folgende Formulierung: "Die Vorsatzschale beim Altbestandsobjekt im Bereich der nördlichen Grundgrenze wurde nicht errichtet." Dass der Entfall dieser Brandwand an der Grenze zum Grundstück der Mitbeteiligten geeignet ist, in ihre Nachbarrechte einzugreifen, kann angesichts des Umstandes, dass die Bestimmungen über die Brandwände an der Grundgrenze gemäß § 26 Abs. 1 Z. 4 i.V.m. § 51 Abs. 1 Stmk. BauG auch dem Interesse der Nachbarn dienen, nicht fraglich sein.
Schlagworte
Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Brandschutz (Bestimmungen feuerpolizeilichen Charakters) BauRallg5/1/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2002060031.X02Im RIS seit
12.01.2006