RS Vwgh 2005/11/29 2002/06/0031

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.11.2005
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1 Z4;
BauG Stmk 1995 §38;
BauG Stmk 1995 §51 Abs1;
BauRallg;

Rechtssatz

Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid die Baubewilligung für den Um- und Zubau hinsichtlich eines Kindergartens und einer Krabbelstube erteilt. Diese Baubewilligung sieht auch den Anbau einer "Brandwand 10 cm Ytong zu nördl. Nachbargrundstück" vor. Dieses Nachbargrundstück steht im Eigentum der mitbeteiligten Partei. In der Folge wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 38 Abs. 3 und 5 Stmk. BauG die Benützungsbewilligung für das baubehördlich bewilligte "und nunmehr ausgeführte Vorhaben" erteilt. Der Spruch des letztgenannten Bescheides enthält folgende Formulierung: "Die Vorsatzschale beim Altbestandsobjekt im Bereich der nördlichen Grundgrenze wurde nicht errichtet." Dass der Entfall dieser Brandwand an der Grenze zum Grundstück der Mitbeteiligten geeignet ist, in ihre Nachbarrechte einzugreifen, kann angesichts des Umstandes, dass die Bestimmungen über die Brandwände an der Grundgrenze gemäß § 26 Abs. 1 Z. 4 i.V.m. § 51 Abs. 1 Stmk. BauG auch dem Interesse der Nachbarn dienen, nicht fraglich sein.

Schlagworte

Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Brandschutz (Bestimmungen feuerpolizeilichen Charakters) BauRallg5/1/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002060031.X02

Im RIS seit

12.01.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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