RS Vwgh 2005/11/30 2003/18/0316

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Veröffentlicht am 30.11.2005
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §8;
FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z1;
FrG 1997 §56 Abs2;
FrG 1997 §57 Abs1;
FrG 1997 §57 Abs2;
FrG 1997 §75;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/18/0149 E 21. September 2000 RS 1(Hier: Dies gilt auch für Aufenthaltsverbote.)

Stammrechtssatz

Für die Frage der Rechtmäßigkeit des Ausweisungsbescheides ist es ohne Bedeutung, ob und gegebenenfalls in welchem Staat der Fremde iSd § 57 Abs 1 oder Abs 2 FrG 1997 bedroht ist. Denn mit der Erlassung einer Ausweisung ist ausschließlich die Verpflichtung des Fremden verbunden, unverzüglich auszureisen; es wird damit jedoch nicht (auch) ausgesprochen, in welchen Staat er auszureisen habe oder dass er (allenfalls) abgeschoben werde. Die Frage der Unzulässigkeit der Abschiebung in einen bestimmten Staat stellt sich etwa im Rahmen eines Feststellungsverfahrens gem § 75 FrG 1997 bzw einer Neurefoulement-Prüfung gem § 8 AsylG 1997 oder im Rahmen eines Verfahrens betreffend die Erteilung eines Abschiebungsaufschubes gem § 56 Abs 2 FrG 1997, nicht jedoch im Verfahren betreffend eine Ausweisung (Hinweis E 1.7.1999, 98/21/0362).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003180316.X01

Im RIS seit

08.01.2006

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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