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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1997 §19;Rechtssatz
Dem Schutzbedürfnis von Asylwerbern wird durch die Aufenthaltsberechtigung während des Asylverfahrens bzw. den faktischen Abschiebeschutz gemäß § 19 AsylG 1997 sowie durch die Ausnahmen von der Anwendbarkeit des FrG 1997 und den Schutz vor Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung gemäß § 21 AsylG 1997 ausreichend Rechnung getragen. Ein zusätzliches Bedürfnis, solche Fremde vor der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes - das erst nach Wegfall des genannten asylrechtlichen Schutzes vollstreckt werden kann - zu schützen, besteht nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005180646.X01Im RIS seit
08.01.2006Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009