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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BPG 1990 §3;Rechtssatz
Stattgebung - Auftrag zur Verbesserung von Pensionskassenverträgen - Das volkswirtschaftliche Interesse an der Funktionsfähigkeit der Pensionskassen und die Interessen der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten, denen die aufsichtsbehördlichen Befugnisse der belangten Behörde - Finanzmarktaufsicht (Versicherungsaufsicht und Pensionskassenaufsicht) - dienen, sind (öffentliche) Interessen im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG, die mit den Interessen der Pensionskasse, gegen die sich die aufsichtsbehördliche Maßnahme richtet, abzuwägen sind. Auf Grund des angefochtenen Bescheides ist zunächst davon auszugehen, dass die vorliegenden Pensionskassenverträge und somit die dabei geübten Vorgangsweisen der Beschwerdeführerin Anwartschafts- und Leistungsansprüche von Anwartschafts- und Leistungsberechtigten infolge einer nicht stabilen Beitragsleistung berühren (können). Die belangte Behörde führt damit ein öffentliches Interesse am Vollzug ihres Auftrages zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes ins Treffen.
Schlagworte
InteressenabwägungBesondere Rechtsgebiete DiversesZwingende öffentliche InteressenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:AW2005170060.A03Im RIS seit
09.02.2006Zuletzt aktualisiert am
29.03.2013