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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
PKG 1990 §15 Abs4;Rechtssatz
Stattgebung - Auftrag zur Verbesserung von Pensionskassenverträgen - Bei der Interessenabwägung im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG ist im vorliegenden Fall auch § 15 Abs. 4 PKG zu beachten. Die Beschwerdeführerin hat in diesem Zusammenhang schlüssig auf die Möglichkeit der Nichtigkeit der vorliegenden Pensionskassenverträge und die damit verbundenen Nachteile infolge der Rückabwicklung der Ansprüche sowie des Fehlens einer entsprechenden Regelung für die bisher Anspruchs- und Leistungsberechtigten hingewiesen. Aber selbst dann, wenn man die Möglichkeit der Anpassung der bestehenden Pensionskassenverträge in dem durch den angefochtenen Bescheid vorgegebenen Sinn (Näheres im B) innerhalb der gesetzlichen Frist als möglich und durchführbar betrachten wollte, so wäre - im Falle des Obsiegens der Beschwerdeführerin vor dem Verwaltungsgerichtshof - damit ein beträchtlicher, durch die Anpassung betreffend die einzelnen Anspruchs- und Leistungsberechtigten entstehender Verwaltungsaufwand verbunden, welcher bei der Interessenabwägung entscheidend mit zu berücksichtigen wäre. Dieser Aufwand ist für den Fall eines späteren Obsiegens der Beschwerdeführerin im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nämlich ein nicht wiederbringlicher Nachteil für sie. Er ist - ebenso wie das Interesse der Anspruchs- und Leistungsberechtigten am Fortbestehen der bisherigen (wenn auch nach Ansicht der belangten Behörde teilweise zu verbessernden) Regelung - dem Interesse an der Herstellung des gesetzmäßigen Vorgehens gegenüberzustellen, einem Interesse, von dem nicht hervorgekommen ist, dass ihm nicht auch noch nach Beendigung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens Rechnung getragen werden könnte, sondern dass es einen sofortigen Vollzug des angefochtenen Bescheides geböte. Die von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten Nachteile sind daher unverhältnismäßig im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG.
Schlagworte
InteressenabwägungBesondere Rechtsgebiete DiversesUnverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:AW2005170060.A04Im RIS seit
09.02.2006Zuletzt aktualisiert am
29.03.2013