TE Vfgh Erkenntnis 1982/10/2 B65/79

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Veröffentlicht am 02.10.1982
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Index

50 Gewerberecht
50/01 Gewerbeordnung 1973

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art83 Abs2
GewO 1973 §79 Abs1
GewO 1973 §356 Abs4

Leitsatz

GewO 1973; keine Gleichheitsbedenken gegen §356 Abs4; Zurückweisung der Berufung der beschwerdeführenden Nachbarn mangels Parteistellung im Betriebsbewilligungsverfahren; kein Entzug des gesetzlichen Richters

Spruch

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 25. November 1974 wurde eine Änderung der Betriebsanlage der "H." Büromöbelfabrik Gesellschaft m. b. H. unter Vorschreibung einer Reihe von Auflagen gewerbebehördlich genehmigt, wobei angeordnet wurde, daß die Anlage erst auf Grund einer Betriebsbewilligung in Betrieb genommen werden dürfe.

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von OÖ vom 5. Feber 1975 wurden in Stattgebung einer Berufung der Beschwerdeführer, die sie als Nachbarn erhoben hatten, die dem Konsenswerber auferlegten Auflagen abgeändert und erweitert, dies unter Aufrechterhaltung der Anordnung, daß die Betriebsanlage erst auf Grund einer Betriebsbewilligung in Betrieb genommen werden dürfe.

2.1. Nach Errichtung der Betriebsanlage stellte der Konsenswerber den Antrag auf Betriebsbewilligung. Hierauf führte die Bezirkshauptmannschaft Eferding als Gewerbebehörde erster Instanz am 1. Juli 1976 und 1. Feber 1977 Verhandlungen durch, bei der die Beschwerdeführer Einwendungen erhoben. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 9. März 1978 wurden diese Einwendungen der Beschwerdeführer abgewiesen, da die im Genehmigungsbescheid aufgetragenen Auflagen vom Bewilligungswerber erfüllt worden seien.

2.2. Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung der Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von OÖ "im Grunde des §8 AVG 1950 in Verbindung mit §356 Abs4 GewO 1973 als unzulässig zurückgewiesen", da die Anlage konsensmäßig errichtet worden sei. Da demnach den Beschwerdeführern Parteistellung nicht zugekommen sei, sei die Berufung ohne Eingehen auf die Sache zurückzuweisen gewesen.

2.3. Der gegen diesen Bescheid von den Beschwerdeführern erhobenen Berufung wurde mit Bescheid des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 24. November 1978, Z 303.428/1-III-3/78, keine Folge gegeben, der Wortlaut des Spruches jedoch gleichzeitig wie folgt neu gefaßt:

"Die Berufung der Nachbarn K. und U. P. wird gemäß §356 Abs4 GewO 1973 mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen."

Begründend wurde ausgeführt, daß das Ermittlungsverfahren der Behörde erster Instanz ergeben habe, daß die Betriebsanlage konsensgemäß errichtet worden sei, andere oder zusätzliche Auflagen nicht vorzuschreiben gewesen seien und sohin die Betriebsbewilligung erteilt hätte werden können. §356 Abs4 GewO 1973 regle die Parteistellung von Nachbarn dahin, daß ihnen nur dann Parteistellung zukomme, wenn in der Betriebsbewilligung andere oder zusätzliche Auflagen vorgeschrieben würden. Es sei daher entbehrlich gewesen, auf §8 AVG 1950 zu verweisen, weil durch die zitierte Bestimmung der Gewerbeordnung eine Spezialnorm zum allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz vorliege. Da auf Grund der genannten Bestimmung den Beschwerdeführern Parteistellung nicht zukomme, sei deren Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid zu Recht zurückgewiesen worden.

3.1. Gegen diesen Bescheid wendet sich die auf Art144 Abs1 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter und auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz sowie die Verletzung der "genannten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte durch Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes, nämlich des §356 Abs4 GewO 1973" geltend gemacht und die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt wird.

3.2. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde begehrt.

4. Der VfGH hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

4.1.1. Gemäß §74 Abs2 der Gewerbeordnung 1973, BGBl. 50/1974 (GewO 1973), dürfen gewerbliche Betriebsanlagen insbesondere dann nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind, das Leben oder die Gesundheit der Nachbarn zu gefährden (Z1) oder die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen (Z2). Die Betriebsanlage ist, erforderlichenfalls unter Vorschreibung bestimmter geeigneter Auflagen, zu genehmigen, wenn überhaupt oder bei Einhaltung der Auflagen zu erwarten ist, daß eine Gefährdung iS des §74 Abs2 Z1 ausgeschlossen ist und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen iS des §74 Abs2 Z2 bis 5 auf ein zumutbares Ausmaß beschränkt werden (§77 Abs1). Nach §78 Abs2 GewO 1973 kann die Behörde im Genehmigungsbescheid anordnen, daß die Betriebsanlage oder Teile dieser Anlage erst auf Grund einer Betriebsbewilligung in Betrieb genommen werden dürfen, wenn die Auswirkungen der Anlage oder von Teilen der Anlage im Zeitpunkt der Genehmigung nicht ausreichend beurteilt werden können. Ergibt sich nach Genehmigung der Anlage, daß die gemäß §74 Abs2 wahrzunehmenden Interessen trotz Einhaltung der im Genehmigungsbescheid und im Betriebsbewilligungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen nicht hinreichend geschützt sind, so hat die Behörde andere oder zusätzliche Auflagen vorzuschreiben; soweit solche Auflagen nicht zur Vermeidung einer Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit der im §74 Abs2 Z1 genannten Personen notwendig sind, müssen diese Auflagen für den Betriebsinhaber wirtschaftlich zumutbar sein (§79 Abs1).

Gemäß §356 Abs3 kommt im Genehmigungsverfahren Nachbarn Parteistellung nur dann zu, wenn sie spätestens bei der Augenscheinsverhandlung Einwendungen gegen die Anlage iS des §74 Abs2 Z1, 2, 3 oder 5 erheben.

§356 Abs4 GewO 1973 lautet:

"Im Verfahren betreffend die Erteilung der Betriebsbewilligung (§78 Abs2) haben die im Abs3 genannten Nachbarn nur dann Parteistellung, wenn in der Betriebsbewilligung andere oder zusätzliche Auflagen vorgeschrieben werden."

Nach Abs5 leg. cit. haben die in Abs3 genannten Nachbarn weiters Parteistellung, wenn in einem Verfahren zur Erteilung der Betriebsbewilligung oder im Zuge der Überwachung des Betriebes von der Verpflichtung zur Herstellung des dem Genehmigungsbescheid entsprechenden Zustandes (§78 Abs4) Abstand genommen werden soll.

4.1.2. Die Beschwerdeführer stellen die Verfassungsmäßigkeit des §356 Abs4 GewO 1973 in Frage, da diese Bestimmung dann, wenn ihr der Inhalt beizumessen wäre, der ihr von der belangten Behörde beigelegt wurde, gleichheitswidrig sei. Wenn man davon ausgehe, daß den Interessen eines Konsenswerbers und seiner Nachbarn gleiches Gewicht zukomme, dann müßten auch beiden gleiche Rechtsmittelmöglichkeiten zustehen. Der Gesetzgeber sei zutreffenderweise davon ausgegangen, daß die Vorschreibung zusätzlicher Auflagen für den Konsenswerber eine Beschwer darstelle, gegen die er sich rechtens zur Wehr setzen können müsse. Wenn die Gewerbebehörde jedoch zu der Ansicht gelange, daß die bereits vorgeschriebenen Auflagen ausreichen, in Wahrheit dies jedoch nicht der Fall sei, so gebiete der Gleichheitssatz, daß für diesen Fall den Nachbarn ein Berufungsrecht zustehe. Gehe man nämlich davon aus, daß durch das Betriebsbewilligungsverfahren ein Ausgleich zwischen den meist widerstreitenden Interessen des Konsenswerbers und seiner Nachbarn gefunden werden solle, so müsse auch gegen eine bescheidmäßige Erledigung beiden Teilen ein Überprüfungsrecht gewährleistet sein. Wenn aber §356 Abs4 GewO 1973 bestimme, daß im Verfahren betreffend die Erteilung der Betriebsbewilligung die im Abs3 genannten Nachbarn nur dann Parteistellung haben, wenn in der Betriebsbewilligung andere oder zusätzliche Auflagen vorgeschrieben werden, so sei Nachbarn in gleichheitswidriger Weise die rechtliche Möglichkeit genommen geltend zu machen, daß die Behörde rechtsirrig die bereits erteilten Auflagen für ausreichend erachte. Auch §79 Abs1 GewO 1973 könne diese Gleichheitswidrigkeit nicht beseitigen, da diese Bestimmung die Einschränkung enthalte, daß zusätzliche Auflagen für den Betriebsinhaber wirtschaftlich zumutbar seien.

4.1.3. Der VfGH vermag sich den Bedenken der Beschwerdeführer jedoch nicht anzuschließen.

Aus dem Zusammenhalt der einschlägigen Bestimmungen ergibt sich, daß das Ausmaß erforderlicher Auflagen im Anlagengenehmigungsverfahren - vorausschauend - festzulegen ist, und daß Nachbarn ihre Einwendungen ausnahmslos im Genehmigungsverfahren zu erheben haben. Zu diesem Zwecke wird Nachbarn unter den Voraussetzungen des §356 Abs3 GewO 1973 Parteistellung uneingeschränkt eingeräumt. Der hiefür maßgebliche Gesichtspunkt der Verfahrenskonzentration gilt auch für den Fall, daß eine Behörde im Hinblick darauf, daß die Auswirkungen einer Anlage nicht ausreichend beurteilt werden können, gemäß §78 Abs2 GewO 1973 im Genehmigungsbescheid anordnet, daß eine Anlage erst auf Grund einer Betriebsbewilligung in Betrieb genommen werden darf. Dies ändert nichts daran, daß Nachbarn alle Einwendungen auch dann im Genehmigungsverfahren vorzubringen haben, wenn, was für sie erst aus dem Genehmigungsbescheid ersichtlich wird, die Behörde die Aufnahme des Betriebes von einer noch zu erteilenden Betriebsbewilligung abhängig macht. Wie die Erläuterungen zur Regierungsvorlage (395 BlgNR XIII. GP) darlegen, entspricht die durch §78 Abs2 vorgesehene Maßnahme der Überprüfung der Anlage vor ihrer Inbetriebnahme "etwa der baurechtlichen Benützungsbewilligung". Die Vorschreibung einer Betriebsbewilligung ist, wie weiters ausgeführt wird, für die Gewerbetreibenden durchaus nicht ungünstig; "es kann u.U. davon abgesehen werden, eine technische Maßnahme vorzuschreiben, wenn es sich bei der Überprüfung anläßlich der Erteilung der Betriebsbewilligung nicht als notwendig erweist, der amtstechnische Sachverständige sie aber ohne die Vorschreibung einer Betriebsbewilligung vorsorglich verlangt hätte."

Hieraus geht hervor, daß mit der Anordnung, daß eine Betriebsanlage erst auf Grund einer Betriebsbewilligung in Betrieb genommen werden darf, für die Behörde eine Kontrollmöglichkeit eröffnet wird, sie aber ungeachtet dessen im Genehmigungsverfahren hinsichtlich der Beurteilung, welche Auflagen notwendig sind, genauso vorzugehen hat, als ob ein Bewilligungsverfahren nicht stattzufinden hätte. Die Behörde kann sich daher nicht darauf zurückziehen, daß sie sich die Entscheidung über die Notwendigkeit von Auflagen für das Bewilligungsverfahren vorbehält. Dies ist gemeint, wenn die Erläuternden Bemerkungen ausführen, daß bei "mangelnder Transparenz" - so umschreiben die Erläuterungen die Situation bei Anlagen, deren Auswirkungen an Hand der vorgelegten Betriebsbeschreibung und Pläne allein noch nicht ausreichend beurteilt werden können - im Genehmigungsbescheid Auflagen auch "vorsorglich" anzuordnen sind. Für die Nachbarn zieht dies nach sich, daß auch sie ihre gesamten Einwendungen (vorsorglich) im Genehmigungsverfahren vorzubringen haben. Da die Behörde ausnahmslos im Genehmigungsverfahren hierüber abzusprechen hat, werden Nachbarn in ihrer Rechtsstellung dadurch, daß ein Bewilligungsverfahren stattfindet, somit weder besser noch schlechter gestellt. Die - Nachbarn auf das Genehmigungsverfahren einwendungsmäßig beschränkende - Verfahrenskonzentration erweist sich damit als sachlich gerechtfertigt.

Daraus folgt aber, daß im Betriebsbewilligungsverfahren Nachbarn Parteistellung nur mehr dann zukommt, wenn die Behörde im Zuge dieses Verfahrens in Aussicht nimmt (zum Gegenstand des Verfahrens macht), daß "in der Betriebsbewilligung andere oder zusätzliche Auflagen (als im Genehmigungsbescheid) vorgeschrieben werden" (§356 Abs4), oder "von der Verpflichtung zur Herstellung des dem Genehmigungsbescheid entsprechenden Zustandes" Abstand genommen werden soll (Abs5). Eine solche Auslegung gebietet sich auch im Hinblick auf §79 Abs1 GewO 1973, welche Bestimmung den Fall regelt, daß sich erst nach der Genehmigung der Anlage ergibt, daß die gemäß §74 Abs2 wahrzunehmenden Interessen trotz Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen nicht hinreichend geschützt sind. Es wäre nun nicht einzusehen, warum Nachbarn dann, wenn ein Bewilligungsverfahren nicht stattfindet, hinsichtlich versäumter Einwendungen nur auf die (beschränkten) Möglichkeiten des §79 Abs1 GewO 1973 verwiesen sein sollten, im Falle eines Bewilligungsverfahrens diese jedoch im Zuge desselben nachholen können sollten.

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer ist §356 Abs4 GewO 1973 demnach nicht gleichheitswidrig. Der VfGH sieht sich auf Grund der dargelegten Erwägungen demnach nicht veranlaßt, der Anregung der Beschwerdeführer auf Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens hinsichtlich §356 Abs4 GewO 1973 zu folgen.

4.2.1. Von den Beschwerdeführern wird weiters eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter geltend gemacht. Sie vermeinen, daß eine das von ihnen als verfassungswidrig gerügte Ergebnis vermeidende Auslegung des §356 Abs4 GewO 1973 dazu führen müsse, daß ihnen im Bewilligungsverfahren Parteistellung zustehen müsse, um ihre Einwendungen, daß die im Genehmigungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen nicht ausreichend seien, vertreten zu können.

4.2.2. Das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter wird durch den Bescheid einer Verwaltungsbehörde verletzt, wenn die Behörde eine ihr gesetzlich nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch nimmt oder in gesetzwidriger Weise ihre Zuständigkeit ablehnt (vgl. VfSlg. 8828/1980).

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde ein Berufungsbescheid des Landeshauptmannes bestätigt, mit dem eine Berufung der Beschwerdeführer mangels Parteistellung zurückgewiesen wurde, da das Ermittlungsverfahren der Behörde erster Instanz ergeben habe, daß die von den Beschwerdeführern bekämpfte Betriebsanlage konsensgemäß errichtet worden sei. Der hiemit bestätigte Bescheid enthält somit die Aussage, daß den Beschwerdeführern im Betriebsbewilligungsverfahren Parteistellung nicht zukam. Mit dem Bescheid erster Instanz wurden die Einwendungen der Beschwerdeführer abgewiesen, da die im Genehmigungsbescheid aufgetragenen Auflagen vom Bewilligungswerber erfüllt worden seien. Den Beschwerdeführern ist zuzugestehen, daß ihnen auch hiedurch in der Sache selbst - nämlich ihrem Begehren auf zusätzliche Auflagen - eine Sachentscheidung ebenso wie durch den im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid verweigert wurde. Damit wurde den Beschwerdeführern, wenn auch prozessual im Erscheinungsbild einer Abweisung ihrer Einwendungen durch die Behörde erster Instanz und durch Zurückweisung ihrer Berufung und Bestätigung dieser Entscheidung im Rechtsmittelweg, eine Sachentscheidung über ihre Einwendungen gegen die Bewilligung der Anlage - gegründet auf deren konsensmäßige Herstellung - unter Verneinung der Parteistellung der Beschwerdeführer gemäß §356 Abs4 GewO 1973 verweigert. Eine Verletzung des Rechtes auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter läge dann vor, wenn demgegenüber die Behauptung der Beschwerdeführer zuträfe, sie hätten einen Anspruch auf Sachentscheidung gehabt, dem rechtswidrigerweise von der Behörde nicht Rechnung getragen wurde. Dies ist jedoch nicht der Fall. Auch die Beschwerdeführer stellen nicht in Frage, daß die im Genehmigungsbescheid dem Konsenswerber aufgetragenen Auflagen erfüllt wurden. Ebensowenig behaupten die Beschwerdeführer, daß die Behörde im Betriebsbewilligungsverfahren mit der Vorschreibung andere oder zusätzliche Auflagen (§356 Abs4 GewO 1973) oder die Abstandnahme von im Genehmigungsbescheid enthaltenen Verpflichtungen (Abs5 leg. cit.) ins Auge gefaßt hätte. Derartiges geht aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten auch nicht hervor.

Nach der unter 4.1.2. dargelegten verfassungsrechtlich gebotenen Auslegung des §356 Abs4 GewO 1973 stand den Beschwerdeführern im Betriebsbewilligungsverfahren demnach Parteistellung nicht zu, womit ihnen eine Sachentscheidung zu Recht verweigert wurde.

Die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter liegt somit nicht vor.

4.3. Die Beschwerdeführer behaupten weiters, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt worden zu sein. Im Hinblick auf die unter 4.2.2. dargelegte Rechtsrichtigkeit des angefochtenen Bescheides kommt jedoch die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes nicht in Betracht (vgl. VfSlg. 8741/1980).

4.4. Die Beschwerde war daher abzuweisen.

Schlagworte

Gewerberecht, Betriebsanlage, Parteistellung Gewerberecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1982:B65.1979

Dokumentnummer

JFT_10178998_79B00065_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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