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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §30 Abs2;Rechtssatz
Nichtstattgebung - Schutzgebiet für die Trinkwasserversorgungsanlage "Pumpwerk K" - Der Nachteil, der den Beschwerdeführern droht, damit sie erfolgreich einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung stellen können, muss unverhältnismäßig und schon während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu erwarten sein. Nur dann erwiese sich ein Aufschub der Bescheidwirkungen als notwendig. Eine unmittelbare Auswirkung des angefochtenen Bescheides auf ein bereits eingereichtes wasserrechtliches Projekt und ein damit in Verbindung stehender unverhältnismäßiger Nachteil wird von den Beschwerdeführern in ihrem Aufschiebungsantrag nicht behauptet. Sie machen weiters geltend, die Rechtskraft des angefochtenen Bescheides führe dazu, dass ein enges Korsett an Beschränkungen für die Beschwerdeführer auch in Verfahren nach anderen Materiengesetzen zum Tragen komme. Es kann dahinstehen, ob die Rechtskraftwirkung des angefochtenen Bescheides tatsächlich auch den Inhalt der von den Beschwerdeführern zitierten von anderen Behörden durchzuführenden Verfahren nach anderen Materiengesetzen inhaltlich determiniert. Dass nämlich solche Verfahren anhängig seien oder anhängig gemacht würden, haben die Beschwerdeführer nicht behauptet. Die Beschwerdeführer konnten daher nicht glaubhaft machen, dass ihnen diese (allfälligen) Nachteile schon während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens drohten.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Wasserrecht Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Unverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:AW2005070055.A01Im RIS seit
09.02.2006