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E000 EU- Recht allgemeinNorm
11997E088 EG Art88 Abs3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie AW 2005/17/0057 B 6. Dezember 2005 RS 12(hier: Nichtstattgebung - Vorschreibung von Agrarmarketingbeiträgen für die Schlachtung von Rindern, Kälbern, Schweinen, Lämmern und Schafen in den Beitragszeiträumen September und Oktober 2004 und Erhöhungsbeitrag sowie Akteneinsicht; hier lautet der erste Satz: Im vorliegenden Fall sind Dringlichkeit und Notwendigkeit der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Sinne des Gemeinschaftsrechts nicht glaubhaft gemacht.)Stammrechtssatz
Nichtstattgebung - Vorschreibung von Agrarmarketingbeiträgen für Juli 2004 und Aussetzung des Verfahrens betreffend Vorschreibung von Agrarmarketingbeiträgen - Abgesehen davon, dass es im Fall der Aussetzung nicht zur Vorlage der Gültigkeitsfrage (Frage der Gültigkeit einer Entscheidung eines Gemeinschaftsorgans) an den EuGH käme, was zu Bedenken im Lichte der im vorliegenden B referierten Rechtsprechung des EuGH, dass die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eine Antragstellung an den EuGH bezüglich der Gültigkeitsfrage voraussetze, Anlass gäbe, würde auch eine solche Aussetzung des Verfahrens nichts daran ändern, dass Dringlichkeit und Notwendigkeit der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung (im Sinne des Gemeinschaftsrechts) nicht glaubhaft gemacht sind. Der Verwaltungsgerichtshof übersieht in diesem Zusammenhang nicht, dass das Beschwerde- und Antragsvorbringen auch darauf hinaus läuft, dass die Entscheidung der Kommission (Unbedenklichkeitserklärung hinsichtlich der in Rede stehenden Maßnahmen) wegen sachverhaltsmäßiger Unterschiede zwischen beurteilter und tatsächlich durchgeführter Maßnahmen keine Wirkung für den Beschwerdefall entfalte und sich somit das soeben erwähnte gemeinschaftsrechtliche Hindernis für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gar nicht stellte, wenn man dieser Auffassung folgen wollte. Aus den im vorliegenden B zur Dringlichkeit gemachten Ausführungen folgt aber, dass selbst dann, wenn man das genannte Hindernis nicht als gegeben annehmen wollte, keine Notwendigkeit zur Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung besteht.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht vorläufige Aussetzung der Vollziehung provisorischer Rechtsschutz EURallg6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:AW2005170015.A12Im RIS seit
01.03.2006Zuletzt aktualisiert am
18.05.2017