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37/01 Geldrecht WährungsrechtNorm
BWG 1993 §70 Abs4 Z1;Rechtssatz
Eine Vollstreckung der gemäß § 70 Abs. 4 Z 1 BWG angedrohten Zwangsstrafe setzt das Vorliegen des Bescheides gemäß § 70 Abs. 4 Z 2 BWG voraus. Eine Vollstreckung der gemäß § 70 Abs. 4 Z 1 BWG angedrohten Zwangsstrafe ist ohne Vorliegen eines Bescheides gemäß § 70 Abs. 4 Z 2 BWG unzulässig. Daraus folgt, dass § 70 Abs. 4 Z 1 und 2 BWG insofern eine Sonderregelung trifft, als in Abweichung von § 5 VVG im Falle eines weiteren Zuwiderhandelns - also in dem in Z 2 leg. cit. genannten "Wiederholungs- oder Fortsetzungsfall" -
die nach § 70 Abs. 4 Z 1 BWG angedrohte Strafe nicht jedenfalls (automatisch) zu vollziehen ist (und die Vollstreckungsbehörde das Vorliegen des Sachverhalts des weiteren Zuwiderhandelns beurteilen müsste), sondern die Zulässigkeit der Vollstreckung von einem weiteren Bescheid der Titelbehörde abhängig ist. Erst auf Grund dieses Bescheids ist die Vollstreckung der ursprünglich angedrohten Zwangsstrafe zulässig; wählt die Behörde hingegen die erste Variante des § 70 Abs. 4 Z 2 BWG (die Untersagung der Geschäftsführung), so kommt es überhaupt nicht zur Vollziehung der zunächst angedrohten Zwangsstrafe. Der Bescheid nach § 70 Abs. 4 Z 2 BWG ersetzt im Ergebnis für die Vollstreckungsbehörde die eigenen Sachverhaltsfeststellungen, ob einem Titelbescheid (hier:
dem Bescheid über die erstmalige Androhung der Verhängung einer Zwangsstrafe) entsprochen wurde. Die Vollstreckung der erstangedrohten Zwangsstrafe ist erst nach Ergehen des Bescheides nach § 70 Abs. 4 Z 2 BWG zulässig, sie kann aber dann schon allein unter Hinweis auf diesen Bescheid erfolgen, ohne dass in der Vollstreckungsverfügung das Vorliegen des Wiederholungsfalles eigens sachverhaltsmäßig untermauert werden müsste. Eine Vollziehung der erstangedrohten Zwangsstrafe durch die Vollstreckungsbehörde ist somit nur zulässig, wenn der entsprechende Bescheid gemäß § 70 Abs. 4 Z 2 BWG vorliegt, mit dem der (damals zuständig gewesene) Bundesminister für Finanzen im Wiederholungs- oder Fortsetzungsfall konkretisiert, welche Rechtsfolge sich an die fortgesetzte Missachtung der Unterlassungsverpflichtung knüpft. In diesem Sinne hat der Gesetzgeber eine Tatbestandswirkung des Bescheides nach § 70 Abs. 4 Z 2, zweiter Fall, BWG normiert. Es liegt daher bei der Vollziehung einer nach § 70 Abs. 4 Z 2 BWG angedrohten Strafe nicht dieselbe Situation vor, wie sie ansonst bei der Vollstreckung verwaltungsbehördlicher Titelbescheide gegeben ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2002170179.X02Im RIS seit
19.02.2006