RS Vwgh 2005/12/12 2005/17/0090

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.12.2005
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §19 Abs3;
VStG §51f Abs2;

Rechtssatz

Nach der hg. Rechtsprechung liegt keine ordnungsgemäße Ladung im Sinne des § 51f VStG vor, wenn der Beschuldigte aus einem das Fernbleiben rechtfertigenden Grund gemäß § 19 Abs. 3 AVG an der Teilnahme an der mündlichen Verhandlung gehindert war (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. März 2002, Zl. 2000/10/0143, mwN). Mit dem Hinweis auf die Verkehrslage (nach dem Vorbringen im Antrag auf Wiedereinsetzung: Werktagsverkehr in der Morgenzeit zwischen 08.25 und 09.25 Uhr und schlechte Witterungsverhältnisse) hat der Beschuldigte jedoch keinen in der Rechtsprechung anerkannten Grund, der das Fernbleiben von der Verhandlung rechtfertigen würde, geltend gemacht. Selbst wenn man die telefonische Mitteilung des Beschuldigten, er werde sich verspäten, als Antrag auf Vertagung der mündlichen Verhandlung bis zu seinem Eintreffen interpretieren wollte, war die Behörde angesichts des geltend gemachten Hinderungsgrundes nicht gehalten, weiter zuzuwarten und diesem Vertagungsersuchen zu entsprechen. Sie durfte daher gemäß § 51f Abs. 2 VStG auch in Abwesenheit des Beschuldigten verhandeln.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005170090.X04

Im RIS seit

19.01.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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