Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §47 Abs5;Rechtssatz
Da die Zuständigkeit in Angelegenheiten der in die Bundesvollziehung fallenden Verwaltungsvollstreckung generell beim Bundesminister für Inneres liegt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. März 1949, 309, 321/48, VwSlg 757 A/1949), wird darauf hingewiesen, dass bei funktionaler Zurechnung auf der Seite der verpflichteten Gebietskörperschaft (§ 47 Abs. 5 VwGG) die Kostentragung zu Lasten des Haushaltsansatzes dieses Bundesministeriums zu erfolgen hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2002170179.X04Im RIS seit
19.02.2006