RS Vwgh 2005/12/12 2002/17/0179

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Veröffentlicht am 12.12.2005
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §47 Abs5;

Rechtssatz

Da die Zuständigkeit in Angelegenheiten der in die Bundesvollziehung fallenden Verwaltungsvollstreckung generell beim Bundesminister für Inneres liegt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. März 1949, 309, 321/48, VwSlg 757 A/1949), wird darauf hingewiesen, dass bei funktionaler Zurechnung auf der Seite der verpflichteten Gebietskörperschaft (§ 47 Abs. 5 VwGG) die Kostentragung zu Lasten des Haushaltsansatzes dieses Bundesministeriums zu erfolgen hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002170179.X04

Im RIS seit

19.02.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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