RS Vwgh 2005/12/12 2005/17/0090

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.12.2005
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
VStG §5 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/04/0226 E 27. März 1990 RS 7

Stammrechtssatz

Im Falle eines Ungehorsamsdeliktes tritt insofern eine Umkehrung der Beweislast ein, als die Beh lediglich die Beweislast hins der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes trifft, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweislast

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005170090.X03

Im RIS seit

19.01.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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