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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BWG 1993 §70 Abs4 Z1;Rechtssatz
Mit dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 7. November 2005, 2000/17/0229, wurde der durch den Bundesminister für Finanzen gemäß § 70 Abs. 4 Z 2 zweiter Fall BWG erteilte Auftrag aufgehoben. Mit dem nunmehr vorliegenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes wurde der Bescheid, mit dem der Landeshauptmann von Wien die Berufung gegen die Verhängung der gemäß § 70 Abs. 4 Z 1 BWG angedrohten Zwangsstrafe abgelehnt hatte, aufgehoben. Was nun vor dem Hintergrund der Rechtsprechung (Hinweis B 23. Mai 1956, 1848, 1849/53, VwSlg 4070 A/1956; E 5. Juni 1956, 2586/54, VwSlg 4084 A/1956) die vorliegende Fallgestaltung anlangt, so handelt es sich um eine dem Vollstreckungsrecht zugehörige, wenn auch vom Materiengesetzgeber zum Teil in besonderer Weise geregelte Rechtssache. Mangels eines in diesen Fällen von der Rechtsprechung (von einer vereinzelt gebliebenen Ausnahme - Hinweis B 27. September 1994, 94/07/0073, abgesehen) als untrennbar aufgefassten Verfahrenszusammenhanges dehnt sich daher die in § 42 Abs. 3 VwGG vorgesehene ex-tunc-Wirkung der mit dem Erkenntnis vom 7. November 2005, 2000/17/0229, erfolgten Aufhebung des oben genannten Auftrages des Bundesministers für Finanzen auf den mit der vorliegenden Beschwerde angefochtenen Bescheid des Landeshauptmannes von Wien betreffend die Vollstreckung einer Zwangsstrafe nach § 70 Abs. 4 Z 2 BWG nicht - den Gegenstand des aufhebenden Abspruchs des Verwaltungsgerichtshofes erweiternd - in der Weise aus, dass der nunmehr angefochtene Bescheid bereits durch die Aufhebung des nach § 70 Abs. 4 Z 2 zweiter Fall BWG ergangenen Auftragsbescheides seine Rechtswirkung verloren hätte. Im Beschwerdefall liegt zudem nicht die Konstellation vor, dass die Auswirkung der Aufhebung eines Titelbescheides auf nachfolgende Vollstreckungsakte zu beurteilen wäre, sondern die Aufhebung mit dem hg. Erkenntnis vom 7. November 2005, 2000/17/0229, betraf den die Tatbestandswirkung für die Verhängung der Zwangsstrafe entfaltenden Bescheid des Bundesministers für Finanzen gemäß § 70 Abs. 4 Z 2 BWG. Durch die rückwirkende Aufhebung dieses Bescheides ist auch dem nachfolgend erlassenen Bescheid über die Verhängung der Zwangsstrafe und dem in dieser Rechtssache ergangenen nunmehr angefochtenen Berufungsbescheid die Rechtsgrundlage entzogen. Der nunmehr angefochtene Bescheid war daher schon aus diesem Grund gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2002170179.X03Im RIS seit
19.02.2006