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37/01 Geldrecht WährungsrechtNorm
BWG 1993 §70 Abs4 Z1;Rechtssatz
Im Beschwerdefall wurde nach Erlassung eines Bescheides gemäß dem zweiten Fall des § 70 Abs. 4 Z 2 BWG die bescheidmäßig gemäß § 70 Abs. 4 Z 1 BWG festgesetzte Zwangsstrafe vollzogen. Diese Vollstreckung hat mangels einer abweichenden Zuständigkeitsregelung durch die nach VVG zuständige Behörde zu erfolgen (vgl. Laurer in Fremuth/Laurer/Linc/Pötzlberger/Strobl, BWG2, § 96 Rz 1). Das BWG enthält einerseits in § 96 BWG lediglich eine Sonderregelung für die Höhe von Zwangsstrafen, die nach dem BWG angedroht werden; andererseits stellen die Vorschriften des § 70 Abs. 4 Z 1 und Z 2 BWG ein Spezialregime für die Vollstreckung einer angedrohten Zwangsstrafe dar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2002170179.X01Im RIS seit
19.02.2006