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41/02 StaatsbürgerschaftNorm
StbG 1985 §10 Abs1;Rechtssatz
Ausgehend von der zunächst festgestellten Begehung von Delikten gegen die körperliche Unversehrtheit anderer - wenngleich während eines bei der Bescheiderlassung betreffend die Ablehnung des Antrages auf Verleihung der Staatsbürgerschaft schon länger zurückliegenden Zeitraumes und in Verbindung mit einer inzwischen aufgegebenen Berufsausübung - durfte die Behörde in der noch nicht lange zurückliegenden Missachtung von Vorschriften zum Schutz des Lebens und der Gesundheit anderer durch das Lenken eines Kraftfahrzeuges in alkoholisiertem Zustand einen schwerwiegenden Gesichtspunkt sehen, der einer Verleihung der Staatsbürgerschaft ohne vorherige Bewährung über einen längeren Zeitraum hinweg aus Gründen des öffentlichen Interesses entgegenstand. Dass der Fremde in der Zwischenzeit auch in anderer Weise mit dem Gesetz in Konflikt geraten war, trägt zusätzlich dazu bei, die Rechtmäßigkeit dieser Bewertung der für und gegen die Verleihung der Staatsbürgerschaft sprechenden Gesichtspunkte zu bestätigen. (Hier: Die Delikte gegen die körperliche Unversehrtheit wurden im Juni 1995 und im April 1997 begangen; das Lenken eines Kraftfahrzeuges in alkoholisiertem Zustand erfolgte im Oktober 2002; der genannte Ablehnungsbescheid erging im November 2003.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2003010620.X01Im RIS seit
17.01.2006