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41/02 StaatsbürgerschaftNorm
StbG 1985 §10 Abs1 Z6;Rechtssatz
Die 16 Monate vor Erlassung des angefochtenen Bescheides begangene Geschwindigkeitsübertretung (eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h im Ortsgebiet um 24 km/h), zu der nähere (etwa gefahrenerhöhende) Umstände nicht festgestellt wurden (vgl. im Gegensatz dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 25. Mai 2004, 2002/01/0568, und die im damals angefochtenen Bescheid unter Punkt 7. lit. a getroffenen Feststellungen), lässt selbst unter Berücksichtigung der vor Erlassung des Zusicherungsbescheides vom Beschwerdeführer begangenen Verwaltungsübertretungen (Nichtanhalten vor Rotlicht einer Verkehrssignalanlage mit dem von ihm gelenkten PKW, Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h im Ortsgebiet um 18 km/h) kein ausreichendes Gewicht erkennen, um für sich betrachtet die negative Zukunftsprognose der belangten Behörde zu tragen (Hinweis E 25. März 2003, 2001/01/0427). [Hier: Mit dem angefochtenen Bescheid widerrief die belangte Behörde gemäß § 20 Abs. 2 und Abs. 5 iVm § 10 Abs. 1 Z 6 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG) die Zusicherung der Verleihung der Staatsbürgerschaft gegenüber dem Beschwerdeführer sowie die Zusicherung der Erstreckung der Verleihung auf seine beiden Kinder und wies den Antrag des Beschwerdeführers auf Verleihung der Staatsbürgerschaft sowie die Anträge auf Erstreckung derselben gemäß §§ 10, 11a, 12, 13 und 14 bzw. § 17 StbG ab.]
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2003010121.X03Im RIS seit
08.02.2006