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41/02 StaatsbürgerschaftNorm
StbG 1985 §11;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2004/01/0166 E 8. März 2005 RS 2 (hier nur letzter Satz)Stammrechtssatz
Wie die ErläutRV zur Staatsbürgerschaftsgesetznovelle 1998 (vgl. 1283 BlgNR 20.GP 5 und 9) festhalten, sollte - u.a. durch die Neufassung des § 11 StbG 1985 - die Integration des Fremden als das für die Verleihung der Staatsbürgerschaft maßgebliche Kriterium verankert werden, sodass die Staatsbürgerschaftsbehörde bei ihrer Entscheidung nach § 11 StbG 1985 vor allem die Integration des Fremden und deren Ausmaß zu beachten hat (Hinweis etwa auf das hg. E vom 16. April 2004, Zl. 2003/01/0429). Mit der Integration der Fremden hat sich die Behörde demgegenüber aber nur insofern auseinander gesetzt, als sie Bestrafungen wegen Verwaltungsübertretungen als Ausdruck eines ins Gewicht fallenden Integrationsdefizites bewertete. Dem ist entgegenzuhalten, dass die Begehung strafbarer Handlungen bezüglich der Frage der Integration eines Einbürgerungswerbers - in der Regel - keine Aussagekraft besitzt (Hinweis auch dazu auf das genannte hg. E vom 16. April 2004).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2003010303.X01Im RIS seit
12.01.2006