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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
FSG 1997 §24 Abs4;Rechtssatz
Ein Aufforderungsbescheid nach § 24 Abs. 4 FSG 1997 ist nur dann zulässig, wenn im Zeitpunkt seiner Erlassung (im Falle einer Berufungsentscheidung im Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides) von Seiten der Behörde (nach wie vor) begründete Bedenken an der gesundheitlichen Eignung bestehen (Hinweis B 13. August 2004, 2004/11/0063).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005110191.X02Im RIS seit
18.01.2006