Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
FSG 1997 §7 Abs3 Z1;Rechtssatz
Gemäß § 3 Abs. 1 VStG ist nicht strafbar, wer zur Zeit der Tat wegen Bewusstseinsstörung ... unfähig war, das Unerlaubte der Tat einzusehen oder dieser Einsicht gemäß zu handeln. § 83 SPG 1991 begründet daher für diese Fälle einen besonderen Verwaltungsstraftatbestand, bei dem dem Täter zur Last gelegt wird, sich schuldhaft - insbesondere bei voller Zurechnungsfähigkeit - in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand versetzt zu haben. Die Tathandlung, die dem Täter zum Vorwurf gemacht wird, besteht nach § 83 SPG 1991 darin, dass er sich in einen näher charakterisierten Zustand versetzt. Diese Tathandlung muss schuldhaft erfolgen (vgl. die zur Vorgängerbestimmung des § 83 SPG 1991, nämlich Art. IX Abs. 1 Z. 3 (früher: Art. VIII Abs. 1 lit. c) EGVG ergangenen E 22. Oktober 1974, 318/74, VwSlg 8687 A/1974; E 27. Juli 1987, 84/10/0242). Der Täter muss zum Zeitpunkt dieser Tathandlung zurechnungsfähig (§ 3 Abs. 1 VStG) gewesen sein. Das Selbstversetzen in den Rauschzustand ist somit eine notwendige, nicht aber eine hinreichende Bedingung für das Vorliegen des Straftatbestandes nach § 83 SPG 1991.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005110185.X01Im RIS seit
08.01.2006Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008