RS Vwgh 2005/12/13 2003/01/0570

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.12.2005
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

B-VG Art130 Abs2;
StbG 1985 §11;

Rechtssatz

Unter dem Gesichtspunkt einer dem Gesetz entsprechenden Ermessensübung zur Abwehr von Beeinträchtigungen des allgemeinen Wohles und öffentlicher Interessen kann es nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die Behörde ihr Ermessen bei einem so schwer wiegenden Fehlverhalten (der Fremde hat im Mai 1999 im Zusammenwirken mit unbekannten Mittätern eine Person durch Versetzen eines ins Gesicht geführten Faustschlages und durch Fußtritte vorsätzlich am Körper verletzt hat, wobei die Tat neben einem Hämatom unter dem linken Auge, einer Nierenprellung und einem Nasenbeinbruch ohne Verschiebung der Bruchenden auch an sich schwere Verletzungen, nämlich den Abbruch der rechten Querfortsätze von den Lendenwirbelkörpern I-IV, zur Folge hatte) und einem noch nicht fünf Jahre währenden Wohlverhalten danach nicht zum Vorteil des Fremden ausüben zu können glaubte. Dies gilt selbst für den Fall, dass der Fremde bei einer persönlichen Einvernahme erklärt hätte, er sei "auch in Zukunft gewillt, keinerlei strafbare Handlungen zu begehen". (Hier: Der Fremde wurde nach den §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 1 StGB unter Anwendung des § 5 Z 4 JGG zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Monaten verurteilt; es handelte sich um eine einmalige Verurteilung.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003010570.X02

Im RIS seit

12.01.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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