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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
FSG 1997 §24 Abs1 Z1;Rechtssatz
In einem Verfahren betreffend Entziehung der Lenkberechtigung gemäß § 24 Abs 1 Z 1 iVm § 7 Abs 3 Z 1 FSG 1997 und Lenkverbot gemäß § 32 Abs 1 Z 1 FSG 1997 hat der Bf bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgebracht, in seinem Fall sei bereits zu jenem Zeitpunkt, als er begonnen habe, Alkohol und Medikamente zu sich zu nehmen, die Zurechnungsfähigkeit ausgeschlossen gewesen, da er beabsichtigt habe, seinem Leben ein Ende zu setzen. Die Selbstmordabsicht hat der Bf auch in seinem Berufungsschriftsatz zum Ausdruck gebracht. Angesichts dieses Vorbringens des Bf und des Inhaltes des Gutachtens des Sachverständigen (darin ist ua von einer "suizidalen Einengung unter extrem depressiver Stimmungslage" die Rede) sowie dessen Äußerungen zu "parasuizidalen Impulshandlungen" wäre es Aufgabe der belBeh gewesen, die Zurechnungsfähigkeit des Bf zum Zeitpunkt der Versetzung in den Rauschzustand zu klären. Da diesbezügliche Feststellungen fehlen, die von der belBeh getroffenen Feststellungen aber nicht ausreichen, das Vorliegen einer bestimmten Tatsache nach § 7 Abs. 3 Z. 1 FSG 1997 zu erweisen, ist der angefochtene Bescheid hinsichtlich der von der belBeh bestätigten Entziehung der Lenkberechtigung mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes behaftet. Gleiches gilt aus denselben Erwägungen für das mit dem angefochtenen Bescheid bestätigte Lenkverbot.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005110185.X02Im RIS seit
08.01.2006Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008