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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art130 Abs2;Rechtssatz
Die Behörde hat die für eine Verleihung der Staatsbürgerschaft sprechenden Gesichtspunkte - insbesondere der Integration - für nicht ausschlaggebend erklärt und das öffentliche Interesse an einer Antragsabweisung daraus abgeleitet, dass der Fremde mehr als zehn Jahre zuvor - wegen eines von der belangten Behörde nicht näher festgestellten betrügerischen Verhaltens - eine bezirksgerichtliche Strafverfügung im untersten Bereich des strafrechtlichen Sanktionensystems (bedingte Geldstrafe von 30 Tagessätzen) und in einem bei Erlassung des Bescheides betreffend die Ablehnung des Antrages auf Verleihung der Staatsbürgerschaft ebenfalls schon mehr als sieben Jahre zurückliegenden Zeitraum zahlreiche Verwaltungsstrafen erlitten habe. Nach mehr als zehn bzw. mehr als sieben Jahren können Verurteilungen der hier festgestellten Art - bei seitherigem Wohlverhalten - nicht mehr ausschlaggebend sein, weshalb es auch nicht mehr darauf ankommt, dass die Behörde entgegen der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keine Feststellungen über die Tathandlungen getroffen hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2003010197.X01Im RIS seit
12.01.2006