RS Vwgh 2005/12/13 2005/01/0433

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Veröffentlicht am 13.12.2005
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §28;
AsylG 1997 §7;
AsylG 1997 §8;

Rechtssatz

Bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt gab der Fremde, ein mazedonischer Staatsangehöriger, an, dass er seit sechs Monaten Mitglied der "PARTIA BALLIT KOMBTAR SHQIPTAR" (PBKSH) sei. In Bezug auf diese Parteimitgliedschaft wurde(n) in der Folge vor der erstinstanzlichen Behörde keine Verfolgungshandlungen bzw. kein Gefährdungspotential vorgebracht. Ebenso richtig ist aber auch, dass jegliches Nachfragen zu dieser Mitgliedschaft unterblieben ist, was der dem Bundesasylamt obliegenden Ermittlungspflicht nach § 28 AsylG nicht gerecht wurde. Davon ausgehend erweist es sich aber als verfehlt, aus dem Umstand, dass der Fremde erst später Gefährdungen aus seiner Mitgliedschaft bei der PBKSH ableitete, Konsequenzen bezüglich seiner Glaubwürdigkeit zu ziehen. Dies umso mehr, als der Fremde sowohl in der Berufungsschrift als auch in der Berufungsverhandlung auf eine Gefährdung wegen seiner Parteimitgliedschaft hinwies und relativ detaillierte Angaben zur PBKSH zu machen vermochte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005010433.X01

Im RIS seit

01.02.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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