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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art130 Abs2;Rechtssatz
Ein Widerruf im Sinne des § 20 Abs. 2 StbG liegt nicht im Ermessen der Behörde und konnte daher auch nicht auf Ermessenserwägungen oder typischerweise im Rahmen einer Ermessensübung zu berücksichtigende Gesichtspunkte gestützt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2003010121.X02Im RIS seit
08.02.2006