RS Vwgh 2005/12/13 2003/01/0393

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Veröffentlicht am 13.12.2005
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft
82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

SMG 1997 §27 Abs1;
SMG 1997 §27 Abs2 Z1;
SMG 1997 §35 Abs1;
StbG 1985 §10 Abs1 Z6;

Rechtssatz

Mit Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 21. März 2001 wurde der Fremde für schuldig befunden, dass er im Zeitraum August bis Oktober 2000 wiederholt Heroin einer Minderjährigen zum Konsum überlassen hatte. Den Umstand, dass der Fremde wiederholt einer Minderjährigen Heroin überlassen hatte, wertete das Strafgericht ausdrücklich als erschwerend. Dass der Fremde nach dieser Verurteilung neuerlich wegen eines Vergehens nach dem SMG zur Anzeige gebracht wurde, weil er am 21. Juli 2001 Heroin angekauft und konsumiert hatte, hat die Behörde zu Recht im Rahmen ihrer Prognose (Beurteilung der Verleihungsvoraussetzung nach § 10 Abs. 1 Z 6 StbG) berücksichtigt. Die Staatsanwaltschaft Feldkirch hat die genannte am 7. August 2001 gegen den Fremden eingebrachte Anzeige am 9. Oktober 2001 für eine Probezeit von zwei Jahren zurückgelegt. Diese Probezeit war im Zeitpunkt der Erlassung des den Antrag auf Verleihung ablehnenden Bescheides (13. Juni 2003) noch nicht verstrichen. Dass die Staatsanwaltschaft die Anzeige vom 7. August 2001 gemäß § 35 Abs. 1 SMG mit Auflagen und für eine Probezeit zurücklegte, verschonte den Fremden zwar vor einer (weiteren) strafgerichtlichen Verurteilung, dies ändert aber nichts daran, dass Grundlage für dieses Vorgehen der Staatsanwaltschaft eine vom Fremden begangene Straftat nach dem SMG war; dieser Rechtsbruch gehört (auch) zum Gesamtverhalten (des Fremden), von dem die Behörde bei ihrer Prüfung der Voraussetzungen für die Verleihung der Staatsbürgerschaft auszugehen hatte (Hinweis E 9. September 2003, 2002/01/0469).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003010393.X02

Im RIS seit

12.01.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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