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24/01 StrafgesetzbuchNorm
SMG 1997 §27 Abs1;Rechtssatz
Dem Fremden gelingt es insgesamt betrachtet nicht, gegen die von der Behörde vertretene Ansicht, es sei das Verleihungshindernis nach § 10 Abs. 1 Z 6 StbG gegeben, Bedenken zu erwecken. Ausgehend von den festgestellten, in den Jahren 2000 und 2001 begangenen Straftaten nach dem SMG und der im Jahr 2002 begangenen Körperverletzung - ein Delikt gegen die körperliche Unversehrtheit - hat die Behörde zu Recht dieses Fehlverhalten des Fremden als so schwerwiegend erachtet, dass die seither vergangene Zeitspanne bis zu der im Juni 2003 erfolgten Erlassung des Bescheides betreffend die Ablehnung des Antrages auf Verleihung der Staatsbürgerschaft eine positive Prognose betreffend zukünftiges Wohlverhalten des Fremden noch nicht erlaubt (vgl. zu Delikten gegen die körperliche Unversehrtheit etwa das hg. Erkenntnis vom 28. Jänner 2005, 2004/01/0171, und die darin angegebene Judikatur). Der Behörde kann auch nicht entgegen getreten werden, wenn sie die wiederholte Weitergabe von Heroin an eine Minderjährige durch den Fremden als ein besonders ins Gewicht fallendes Delikt angesehen hat. (Hier:
Im Jahr 2000 Vergehen nach § 27 Abs. 1 und 2 Z 1 SMG; im Jahr 2001 Anzeige wegen des Verdachtes des Vergehens nach § 27 Abs. 1 SMG, Zurücklegung der Anzeige durch die Staatsanwaltschaft gemäß § 35 Abs. 1 SMG für eine Probezeit von drei Jahren; im Jahr 2002 Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2003010393.X03Im RIS seit
12.01.2006