RS Vwgh 2005/12/13 2005/11/0172

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Veröffentlicht am 13.12.2005
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
24/01 Strafgesetzbuch
90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG 1997 §7 Abs1 idF 2002/I/081;
FSG 1997 §7 Abs3 idF 2002/I/081;
StGB §127;
StGB §129 Z1;
StGB §15;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Um beurteilen zu können, ob die strafbaren Handlungen (hier: Verbrechen des versuchten Einbruchsdiebstahls), derentwegen der Bf verurteilt wurde, als bestimmte Tatsachen iSd § 7 Abs. 3 FSG 1997 qualifiziert werden können, ist eine nähere Konkretisierung dieser strafbaren Handlungen durch die Behörde erforderlich. Während die in § 7 Abs. 3 FSG 1997 ausdrücklich genannten strafbaren Handlungen schon ex lege als bestimmte Tatsachen anzusehen sind, ist es für die Qualifikation einer anderen - nicht ausdrücklich erwähnten - Verhaltensweise als bestimmte Tatsache erforderlich, dass sie im Einzelfall durch ihre Verwerflichkeit den beispielsweise bezeichneten strafbaren Handlungen an Unrechtsgehalt und Bedeutung im Zusammenhang mit dem Lenken von Kraftfahrzeugen etwa gleich kommt (Hinweis E 20. April 2004, 2003/11/0201).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005110172.X02

Im RIS seit

08.01.2006

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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