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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 1997 §7;Rechtssatz
Die im nunmehr angefochtenen Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates erfolgte Abweisung des Asylantrages (und die Verweigerung von Refoulementschutz) wird damit begründet, dass eine Verfolgung des Fremden - anders als im Zeitpunkt seiner Flucht aus dem Herkunftsstaat Guinea-Bissau im Juli 1998 - auf Grund der geänderten politischen Verhältnisse in diesem Staat nicht mehr zu erwarten sei. Damit hat der unabhängige Bundesasylsenat seine Entscheidung der Sache nach auf den Beendigungstatbestand des Art. 1 Abschnitt C Z 5 FlKonv gestützt (vgl. dazu Punkt 1. der Entscheidungsgründe des hg. Erkenntnisses vom 4. November 2004, 2004/20/0216). Dem unabhängigen Bundesasylsenat ist darin beizupflichten, dass grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Fremde aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet ist, die Annahme begründen können, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Seine fallbezogenen Überlegungen werden dem Vorbringen des Fremden in diesem Zusammenhang jedoch nicht gerecht. Zwar gab der Fremde bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 4. Dezember 2000 noch an, für den Fall seiner Rückkehr in das Heimatland zu fürchten, von den "Rebellen" (offenbar also jenen, die ihn zwangsrekrutiert hatten) getötet zu werden. Schon in seiner Berufung gegen den erstinstanzlichen, den Asylantrag ablehnenden und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Heimatstaat für zulässig erklärenden Bescheid brachte er jedoch vor, im Falle seiner Rückkehr von "Menschenrechtsverletzungen" (gemeint offenbar seitens der neuen Machthaber in Guinea-Bissau) betroffen zu sein, da er geflohen sei und nicht nachweisen könne, ob er gegen oder für die Rebellen gewesen sei. Bei der Einvernahme im Rahmen der Berufungsverhandlung vom 15. März 2004 zog sich der Asylwerber (über Vorhalt, dass es die Rebellen des Ansumane Mane heute nicht mehr gebe) darauf zurück, die konkreten Verhältnisse in seinem Heimatland nicht zu kennen. Er befürchte aber, dass man ihn - im Falle seiner Rückkehr - töten oder dass ihm sonst etwas passieren könne. Bei dieser Sachlage durfte sich der unabhängige Bundesasylsenat nicht darauf beschränken, die Verfolgungsgefahr des Fremden nur unter dem Blickwinkel einer möglichen (neuerlichen) Zwangsrekrutierung seitens der früheren Verfolger des Asylwerbers oder deren Rache zu beurteilen. Seine negative Feststellung, es sei nicht zu verifizieren, dass aktuell bzw. in letzter Zeit Personen von Rebellen zwangsrekrutiert oder aus Rache wegen früherer Flucht vor Zwangsrekrutierungen ermordet worden seien, greift daher zu kurz. Die Überlegungen des unabhängigen Bundesasylsenates hätten vielmehr auch dahin gehen müssen, wie dem Asylwerber (der seinem Vorbringen zufolge nicht beweisen könne, ob er für oder gegen die Rebellen gewesen sei) als ehemaligem (Zwangs-)Rekrutierten der Rebellen des Ansumane Mane seitens der nunmehrigen Machthaber in Guinea-Bissau im Falle seiner Rückkehr entgegen getreten würde und ob er von dieser Seite mit Verfolgung zu rechnen hätte. Derartige Feststellungen lässt der angefochtene Bescheid zur Gänze vermissen. Ohne sie fehlt jedoch eine ausreichende Beurteilungsgrundlage, ob dem Asylwerber zugemutet werden kann, sich (wieder) unter den Schutz seines Heimatlandes zu stellen.
Schlagworte
Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004010287.X01Im RIS seit
12.01.2006