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25/01 StrafprozessNorm
SMG 1997 §27 Abs1;Rechtssatz
Im vorliegenden Fall vermuteten die einschreitenden Gendarmeriebeamten zwar zunächst nur, dass der Verdächtige Suchtgift bei sich trage. Als dieser jedoch nach Konfrontation seitens der Gendarmeriebeamten mit dem Vorwurf, Suchtgift zu besitzen, im weiteren Verlauf nach Umstülpung seiner Hosensäcke und Weigerung, den Inhalt seiner Jackentasche zu zeigen, plötzlich ein Säckchen aus dieser Jackentasche zog und dieses unter seine Hose steckte, lag bezüglich des Besitzens von Suchtgift (§ 27 Abs. 1 SMG) ein Betreten auf frischer Tat vor, und zwar ungeachtet dessen, dass der Inhalt des Säckchens erst nachträglich als Suchtgift verifiziert werden konnte. Wesentlich ist, dass die - vorerst nur präsumtive - Deliktsverwirklichung von den Gendarmeriebeamten unmittelbar wahrgenommen wurde (Hauer/Keplinger, Sicherheitspolizeigesetz2 [2001], Anm. B. 8. zu § 175 StPO). Gewissheit hinsichtlich der Tatbestandsverwirklichung ist dagegen, soll der Haftgrund des "Betretens auf frischer Tat" nicht weitgehend leer gehen, nicht erforderlich, vielmehr reicht es aus, wenn das beobachtete Geschehen vor dem Hintergrund der konkreten Verhältnisse vertretbar als solche Tatbestandsverwirklichung gewertet wurde. Dass dies hier bezüglich § 27 Abs. 1 SMG der Fall war, kann nicht ernstlich bezweifelt werden. Was das weitere Tatbestandsmerkmal des § 452 Z 1a StPO anlangt, dass es der Festnahme bedarf, weil sonst die Identität des Verdächtigen nicht festgestellt werden kann, so ist darauf zu verweisen, dass der Verdächtige unbestritten die Vorlage eines Ausweises - ohne zu behaupten, keinen bei sich zu haben - verweigerte. Insgesamt waren daher die Voraussetzungen des § 452 Z 1a StPO erfüllt, weshalb der Verdächtige - ohne dass es der Einholung eines richterlichen Befehls bedurft hätte (so zutreffend mit Hinweis auf die Materialien Hauer/Keplinger, Sicherheitspolizeigesetz2 [2001], Anm. B. 3. zu § 452 StPO) - festgenommen werden durfte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005010055.X05Im RIS seit
12.01.2006Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008