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41/02 StaatsbürgerschaftNorm
StbG 1985 §10 Abs4 Z1;Rechtssatz
Zieht man die Feststellung der Behörde in Betracht, wonach der Fremde nicht (mehr) dem Ausländerbeschäftigungsgesetz unterliegt und - wie die Behörde selbst formuliert - "freien Zugang zum Arbeitsmarkt" hat, so entspricht die Verneinung einer nachhaltigen beruflichen Integration in Verbindung mit den Feststellungen über den bisherigen Verlauf der Versicherungszeiten trotz des Umstandes, dass der Fremde zuletzt Notstandshilfe bezog und eine Arbeitsstelle bei seinem Vater erst in Aussicht stand, nicht dem Gesetz (vgl. etwa das Erkenntnis vom 24. Mai 2005, 2003/01/0043 und das Erkenntnis vom 30. November 2004, 2002/01/0498, jeweils m. w.N.). Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes orientiert sich in dieser Hinsicht an der in den Gesetzesmaterialien (1283 BlgNR 20. GP 8) ausdrücklich so formulierten Ansicht, der "Nachweis nachhaltiger persönlicher und beruflicher Integration" werde "dann als erbracht gelten, wenn der Fremde sowohl beschäftigungsrechtlich (zB Arbeitserlaubnis, Befreiungsschein) als auch fremdenrechtlich (zB unbefristete weitere Niederlassungsbewilligung) eine bis auf Weiteres gesicherte Position in Österreich hat und hier persönlich nachhaltig verankert ist (zB Familie lebt mit dem Fremden in Österreich, Kinder besuchen die Schule usw.)" (Hinweis E 11. Oktober 2000, 2000/01/0227).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2003010329.X03Im RIS seit
08.02.2006Zuletzt aktualisiert am
18.11.2011