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90/02 FührerscheingesetzNorm
FSG 1997 §7 Abs1 Z2 idF 2002/I/081;Rechtssatz
Auch Diebstähle können bei Zusammentreffen mit anderen strafbaren Taten oder besonders gelagerte schwere Diebstähle (insbesondere Einbruchdiebstähle) die Annahme der Gleichwertigkeit mit den im § 7 Abs. 3 FSG 1997 beispielsweise aufgezählten Straftaten rechtfertigen (Hinweis E 23. Oktober 2001, 2000/11/0038). Entscheidend ist dabei nicht, ob das jeweilige Delikt tatsächlich unter Verwendung eines Kraftfahrzeuges begangen wurde, vielmehr ist wesentlich, dass die Begehung solcher Delikte durch die Verwendung von Kraftfahrzeugen typischerweise erleichtert wird (Hinweis E 24. April 2001, 99/11/0132).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005110172.X01Im RIS seit
08.01.2006Zuletzt aktualisiert am
10.11.2011